Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen durch Sandor Keresztes Einzelunternehmer, mit Sitz in Neuhausstr. 8C, AT-9065 Ebenthal, im Folgenden kurz „Crewkraft” genannt.

  1. Crewkraft stellt dem Auftraggeber ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer zur Verfügung.
  2. Die Personalbereitstellung durch Crewkraft und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
  4. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von Crewkraft entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Crewkraft ausdrücklich von jeder Haftung oder über Crewkraft aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.
  5. Crewkraft haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht.
  6. Da sowohl Crewkraft als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitschutzrechtes gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen ( Schutzkleidung usw.) zu setzen und Crewkraft darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Die Normalarbeitszeit des von Crewkraft beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden / Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das Crewkraft Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
  8. Von Crewkraft entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
  9. Crewkraft wird an Betriebe die von Streik und Aussperrung betroffen sind, keine Arbeitnehmer überlassen.
  10. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber Crewkraft mindestens zwei Wochen ( Arbeiter ), bzw. vier Wochen ( Angestellte ), vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen ( Arbeiter ), bzw. vier Wochen ( Angestellte ) nach Einsatzende zu bezahlen. ( Basis Normalarbeitszeit / Woche mal vereinbartem Normalstundensatz ).
  11. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist Crewkraft berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Auftrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären, wobei ihm für diesen Fall für die letzten 3 Tage vor Beendigung dieses Vertrages, vom Auftraggeber kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber mit EURO 1500,00 begrenzt.
  12. Crewkraft hat eine Versicherung gegen Zahlungsausfälle abgeschlossen. Wird ein Kunde von unserer Kreditversicherung abgelehnt, sind wir berechtigt aus diesem Grund den Auftrag mit sofortiger Wirkung ohne Schadenersatzpflicht zu beenden. Solchenfalls ist das Entgelt für die letzten drei Tage zu leisten.
  13. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben.
  14. Falls der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung das Auftragnehmerpersonal selbst aufnimmt, wird eine Vermittlungsgebühr vereinbart. Im ersten Monat beträgt die Vermittlungsgebühr € 3000,–, im zweiten Monat beträgt die Vermittlungsgebühr € 2000,– und im dritten Monat beträgt die Vermittlungsgebühr € 1000,–. Bei bekannt werden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit beim Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist.
  15. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich, sofern keine davon abweichende Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.
  16. Wir ersuchen Sie daher, alle Zahlungen auf deren Konto bei der Raiffeisen Bank, IBAN Konto Nr.: AT64 3947 5000 0010 3176 vorzunehmen, bzw. übermitteln.
  17. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
  18. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Crewkraft gilt österreichisches Recht. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für da Abgehen von der Schriftform. Als Gerichtstand gilt Neuhausstr. 8C, AT-9065 Ebenthal